Satzung
des Fördervereins der Leif-Eriksson-Gemeinschaftsschule Kiel e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26. August 2026. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel in Kraft.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Leif-Eriksson-Gemeinschaftsschule Kiel“. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Leif-Eriksson-Gemeinschaftsschule Kiel sowie ihrer Schülerinnen und Schüler. Dies umfasst insbesondere:
- die finanzielle Unterstützung von Projekten, Ausflügen und Veranstaltungen, die über den regulären Schuletat hinausgehen,
- die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie Ausstattungsgegenständen, die über die staatliche Grundversorgung hinausgehen,
- die Förderung kultureller, künstlerischer und sportlicher Aktivitäten,
- die Stärkung der Verbindung zwischen Schule, Elternschaft und dem gesellschaftlichen Umfeld,
- die finanzielle Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Projekten.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Neu aufgenommene Mitglieder erwerben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Aufnahme. Gründungsmitglieder sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres),
- Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
- Ausschluss.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck oder die Interessen der Schule verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen; über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand, kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrags sowie die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
- Freiwillige Spenden über den Mitgliedsbeitrag hinaus sind jederzeit möglich und werden durch Spendenquittung bestätigt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassierer/in.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands nach Abs. 1 sowie:
- dem/der Schriftführer/in,
- bis zu zwei Beisitzer/innen.
- Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 und 2 werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Vorstandssitzungen können in Präsenz oder digital (Videokonferenz) stattfinden.
§ 7 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
- Der Vorstand ist berechtigt, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung Fördermittel für einzelne Projekte bis zu einem Betrag von 1000 Euro zu bewilligen. Für Beträge ab 1000 Euro ist ein Beschluss des erweiterten Vorstands erforderlich.
- Bewilligungen nach Abs. 2 sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren und der Mitgliederversammlung im Jahresbericht mitzuteilen.
- Zweckgebundene Spenden werden ausschließlich für den angegebenen Zweck verwendet.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt, möglichst im ersten Halbjahr.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung ein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden und ist nur persönlich auszuüben.
- Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen (dürfen nicht dem Vorstand angehören),
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Einladung der geplante Änderungswortlaut vollständig mitgeteilt wurde.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse und die Buchführung des Vereins werden mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfer/innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein. Sie berichten der Mitgliederversammlung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sein.
- Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; diese Mehrheit muss zugleich mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder umfassen. Ist dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Quorum mit Dreiviertelmehrheit entscheiden kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft – vorzugsweise den Landesverband der Schulfördervereine Schleswig-Holstein e. V. oder eine vergleichbare gemeinnützige Körperschaft – zwecks Verwendung für die Förderung der Leif-Eriksson-Gemeinschaftsschule Kiel oder einer Nachfolgeeinrichtung. Ersatzweise fällt das Vermögen an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden hat. Die konkrete Empfängerkörperschaft wird vor Eintragung mit dem Finanzamt Kiel abgestimmt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 26. August 2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel in Kraft.
Kiel, den 26. August 2026
Die Gründungsmitglieder
Das unterschriebene Original liegt beim Vorstand und kann auf Anfrage eingesehen werden.